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Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Urteil des VGH vom 23.12.2020 + Darstellung 19.01.2021

Gilt für Erwachsene und Kinder (Schüler)

Rechtsanwalt Konstantin Haslauer, Wien erklärt die Lage aus rechtlicher Sicht und gibt Verhaltenstipps.

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Bundesgesetzblatt für
die Republik Österreich
19. Jänner 2021

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 436/2020-15, demBundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zugestellt am 23. Dezember 2020, zu Recht erkannt:

  1. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage B, Z 4.2 sowie § 7 Abs. 3, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II, Nr. 208/2020, waren gesetzwidrig.
  2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.“

    Faßmann Quelle: Link Bundesgesetzblatt


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